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Fremde Bestandteile. Die Höchstmenge darf, insofern in
der jeweiligen Monografie nicht anders vorgeschrieben, 2 Prozent nicht überschreiten. Das
PhEur unterscheidet bei den fremden Bestandteilen fremde
Pflanzenteile (Teile der Pflanze selbst, welche jedoch nicht der
Definition oder Beschreibung entsprechen) und fremde
Verunreinigungen (Teile fremder Pflanzen oder mineralische Stoffe). Zur
Bestimmung werden 100 bis 500 g Droge oder die in der Monographie vorgeschriebene
Mindestmenge abgewogen und in dünner Schicht ausgebreitet. Die fremden Bestandteile
werden durch Prüfen mit dem Auge oder mit einer Lupe mit 6facher Vergrößerung bestimmt,
aussortiert und anschließend gewogen. Ihr Prozentgehalt wird berechnet. |
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Trocknungsverlust. Als Trocknungsverlust gilt der in
Prozent (m/m) angegebene Masseverlust. Die Bestimmung des
Trocknungsverlusts ist im Arzneibuch im Kapitel 2.2 "Methoden der Physik und der
physikalischen Chemie" beschrieben. Dort findet sich eine Beschreibung verschiedener
Methoden, die insbesondere für Reinstoffe angewandt werden. Bei der Bestimmung von Drogen
wird in der Regel die Methode d) "im Trockenschrank" angewandt. Dazu wird die
vorgeschriebene Menge Droge in ein gewogenes Wägeglas, das zuvor unter den bei der
Substanz angegebenen Bedingungen getrocknet wurde, eingewogen. Die Substanz wird bis zur
Massekonstanz oder während der vorgeschriebenen Zeit bei der angegebenen Temperatur
getrocknet. Dies erfolgt im Trockenschrank. Einzuwiegende Drogenmenge, Zerkleinerungsgrad,
Temperatur (häufig 100 bis 105 °C) und Dauer der Behandlung (häufig 2 h) sind in der
jeweiligen Monografie angegeben, ebenso der maximal zulässige Wert. |